Der Geschäftsführer einer Aktien­gesellschaft besitzt 25 Prozent der Aktien. Es kommt zum Streit mit den Mitinhabern. Der Geschäfts­führer kündigt seine Stelle mit einer Frist von sechs Monaten. Zwei ­Wochen später wird er fristlos ­entlassen. Begründung: Die Weiter­beschäftigung sei wegen Vertrauensverlusts unzumutbar.

Der Entlassene meldete sich zur Stellensuche. Doch die Arbeits­losenkasse des Kantons Zürich verweigerte die Auszahlung von Taggeldern. Gesellschafter oder ­Mitinhaber einer Firma hätten kein Recht auf Arbeitslosengelder. Das Sozialversicherungsgericht ­bestätigte den Entscheid. Erst das Bundesgericht gab dem Ex-An­gestellten Recht.

Der Mann sei zum Zeitpunkt der fristlosen Entlassung nicht in einer ­arbeitgeberähnlichen Stellung gewesen. Viel eher hätten die übrigen Aktionäre seinen Austritt forciert. Seine Rolle im Betrieb war nur noch beobachtender Natur. Nur weil er Minderheitsaktionär sei, dürften die Taggelder nicht verweigert werden. 

Bundesgericht, Urteil 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019