Nein. Im K-Geld-Artikel in Ausgabe 5/14 ging es um ein vertragliches Vorkaufsrecht an einem Haus. Dieses wird von zwei Beteiligten freiwillig eingegangen. Es enthält das Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, wenn es vom ak­tuellen Eigentümer verkauft werden sollte.

Beim Miteigentum hin­gegen ist das anders. Hier gilt das Vorkaufsrecht gegenüber dem anderen Miteigentümer automatisch per Gesetz – und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Dazu braucht es keine Vereinbarung. Sehr viele Ehepaare ­haben Wohneigentum im Miteigentum.

Übrigens: Beim Stockwerkeigentum ist es wiederum anders. Stockwerkeigentum ist eine rechtliche Sonderform des Miteigentums mit speziellen Regeln. Und hier gilt: Der Besitzer einer Wohnung im Stockwerkeigentum hat kein gesetz­liches Vorkaufsrecht an den anderen Wohnungen im gleichen Wohnhaus. Er hat es nur, wenn es eigens vereinbart wurde.