Ja. Bis anhin haben einige Aufsichtsbehörden toleriert, dass Lebenspartner und nicht mehr rentenberechtigte Kinder gleichberechtigt begünstigt wurden. Dies widerspricht aber dem Wortlaut des Gesetzes über die berufliche Vorsorge, wonach Lebenspartner gegenüber erwachsenen Kindern privilegiert sind. 

Ab diesem Jahr müssen die ­betroffenen Vorsorgeeinrich­tungen ihre Reglemente dem Gesetz an­passen. Dies gilt auch für Freizügigkeitsguthaben im Rahmen der 2. Säule, nicht aber in der Säule 3a. Dort ist es ­weiterhin erlaubt, Lebenspartner und erwachsene Kinder gleichberechtigt zu begünstigen und die Aufteilung nach Gutdünken vorzunehmen.