Ein Paar heiratete im September 2010. Es unterstand dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei gilt: Vermögen, das ein Partner vor der Ehe erworben hat, zählt zum Eigengut. Er darf es bei der Scheidung behalten. Was das Paar während der Ehe an­sparte, zählt zur Errungenschaft und wird bei der Scheidung geteilt. 2015 kam es zur Trennung. Die Frau forderte ihren Anteil an den Mitarbeiteraktien, die ihr Gatte während der Ehe vom Arbeitgeber erhalten hatte. Konkret ging es um Aktien, die dem Mann nach der Heirat, aber rückwirkend auf Anfang 2010 zugeteilt wurden.Der Ehemann argumentierte, der Anspruch auf die Aktien sei schon Anfang 2010 entstanden, also vor der Heirat. Zudem habe er den Grossteil dieser Aktien auch vor der Ehe im September verdient. Das Kantonsgericht Zug sah es anders. Die Firma habe die Aktien dem Mann erst nach der Heirat zugeteilt. Daher seien sie in der Scheidung zu teilen. Das Obergericht Zug ­bestätigte den Entscheid.

Obergericht Zug, Urteil Z1 2018 28 vom 10. März 2020