Ein Ehepaar kaufte ein Grundstück im Kanton Graubünden und liess ein Haus bauen. Die kantonale Behörde schätzte den Wert der Liegenschaft auf 10775000 Franken und den Eigenmietwert auf 96240 Franken pro Jahr. Das Paar erhob Beschwerde beim kantonalen Amt für Schätzungswesen. Es argumentierte, das Grundstück sei wegen der Auflage Erstwohnung und wegen der Zweitwohnungsinitiative weit weniger wert.

Das kantonale Amt reduzierte den Verkehrswert auf 9 184600 Franken und den Eigenmietwert auf 95160 Franken. Das Paar erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Graubünden und dem Bundesgericht. Ohne Erfolg. Das Schätzungsamt habe den Grundstückwert anhand der Quadratmeterpreise von Vergleichsobjekten aus verschiedenen Gemeinden eruiert. Das sei richtig so. Das Amt habe auch die Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative und die überdurchschnittliche Grösse des Grundstücks mit Abzügen korrekt berücksichtigt.

Bundesgericht, Urteil 2C_660/2018 vom 5. April 2019