Ein Ehepaar aus dem Kanton Zürich kündigte die Festhypothek für ihr Eigenheim vor dem Ablaufdatum. Es wechselte zu einer anderen Bank. Die bisherige Bank forderte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 52 086 Franken. Das Paar zog diesen Aufwand in der Steuererklärung als Schuldzins vom Einkommen ab. Das Steueramt verweigerte den Abzug. Das Paar wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht. Wer die Festhypothek vorzeitig kündigt und die Bank wechselt, erklärte das Bundesgericht, könne die Vorfälligkeitsentschädigung nicht von den Steuern abziehen. Gleiches gelte bei der vorzeitigen Kündigung wegen eines Hausverkaufs. Einzig wer die Hypothek vorzeitig auflöst und bei derselben Bank eine neue abschliesst, dürfe die Kosten von den Steuern abziehen.

Bundesgericht, Urteil 2C_1009/2019 vom 16.12.2019