Ein Angestellter aus dem Kanton Aargau kaufte sich im Jahr 2015 mit einem Betrag von 150000 Franken in die Pensionskasse seiner Arbeitgeberin ein. Er zog einen Anteil von 90000 Franken des Einkaufs in der Steuer­erklärung 2015 von seinem Einkommen ab, da der gesamte ­Betrag grösser war als sein Einkommen. Weitere 60000 Franken zog er in der ­Steuererklärung 2016 ab. Die örtliche Steuerkommission akzeptierte das nicht. Der Mann wehrte sich vor ­allen Instanzen ­vergeblich.

Ein Einkauf in die ­zweite Säule kann man laut Bundesgericht nur in dem Steuerjahr abziehen, in ­welchem er erfolgt ist. Der Angestellte hätte den Einkauf auf die beiden Jahre aufteilen können. Dann wäre er besser gefahren.

Bundesgericht, Urteil 2C_1082/2019 vom 8. Januar 2020