Auf seinem Weg zur Arbeit fährt ein Mann aus Bassersdorf ZH mit dem Velo zum Bahnhof und von dort mit dem Zug zum Arbeitsort. Die Velofahrt dauert rund acht Minuten. Deshalb zog er in der Steuer­erklärung bei den Berufs­kosten ­neben den Kosten für das Abo für die S-Bahn auch die Velopauschale von 700 Franken ab.

Das durfte er tun, sagt das Bundesgericht. Das kantonale Steueramt hatte den Abzug der Velopauschale noch verweigert mit dem Argument, der Mann könne zu Fuss oder mit dem Bus zum Bahnhof gelangen, und das dauere nur rund acht Minuten länger als per Velo. Und es hatte behauptet, das Gesetz lasse eine Kumulation von öffentlichem Verkehrsmittel und privatem Fahrzeug nicht zu. Dem entgegnet das Bundesgericht, das Steuerrecht könne keine Vorschriften «zur Gestaltung des Berufsweges» ­machen. Der Arbeitsweg müsse nicht «artrein» sein – er müsse also nicht ausschliesslich mit privatem oder öffentlichem Verkehrsmittel bewältigt werden.

 (Urteil 2C_745/2017 vom 21. September 2017)