Ein Vater verkaufte seinem Sohn die Mehrheit der Aktien eines Bündner Hotels. Zugleich sicherte der Vater im Kaufvertrag seiner Tochter ein Vorkaufsrecht der Aktien zu. Später verkaufte der Sohn diese teils an den Geschäftsführer der Hotel-AG. Seine Schwester machte das Vorkaufsrecht geltend. Die Hotel-AG verweigerte ihr die Zustimmung, die Aktien zu erwerben. Sie klagte gegen die AG und forderte, sie sei ins Aktienbuch einzutragen. Das Regionalgericht Plessur in Chur hiess die Klage gut. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte den Entscheid.

Das Bundesgericht sah es anders und hiess die Beschwerde der Hotel-AG gut. Das Gesetz erlaube es einer AG aus wichtigen Gründen, die Übertragung der Aktien abzulehnen. Beim Bündner Hotel hatte der Geschäftsführer mit der Kündigung gedroht, falls eine andere Person die Aktien kauft. Er habe in schwierigen Zeiten gut gearbeitet. Deshalb sei es im Interesse der AG zu verhindern, dass er die Firma verlasse. Somit liege ein wichtiger Grund zur Ablehnung des Aktienverkaufs vor.

Bundesgericht, 4A_623/2018 vom 31. Juli 2019