Ein Zürcher schrieb in seinem Testament, seine Freundin solle ein Vermächtnis von 10 Millionen Franken bekommen. In einem zweiten Testament schrieb er, die Frau solle nach seinem Tod fünf Jahre lang jeden Monat 15 000 Franken erhalten. Nach der Trennung änderte der Mann das zweite Testament: Seine Ex-Freundin sollte die 15 000 Franken nur noch bis fünf Jahre nach der Trennung erhalten. Später vernichtete der Mann das zweite Testament. Das Gericht hatte nur eine Kopie davon.

Die Ex-Partnerin forderte von den beiden Söhnen des Verstorbenen das Vermächtnis des ersten Testaments. Sie argumentierte, der Mann habe das zweite Testament zerstört. Daher gelte wieder das erste. Das Bezirksgericht Meilen ZH wies die Klage ab. Das Zürcher Obergericht hingegen sprach der Frau den vollen Betrag zu. Das Bundesgericht sah dies wieder anders: Wer ein Testament mit einem zweiten ersetzt und dieses später aufhebt, lasse das erste Testament nicht automatisch wieder aufleben. Dazu müsste nachgewiesen sein, dass der Erblasser den Willen hatte, das erste Testament wieder gelten zu lassen. Das treffe hier nicht zu. Die Ex-Freundin des Mannes ging deshalb leer aus. 

Bundesgericht, Urteil 5A_69/2019 vom 20. Juni 2019