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Leasingzins: In Ausnahmefällen abzugsfähig
Entscheidend ist die Kaufabsicht. Bei Privatpersonen gehören die Raten für das geleaste Auto zu den Lebenshaltungskosten und sind deshalb nicht abzugsberechtigt. Grundsätzlich gilt dies auch für den Zinsanteil in der Leasingrate – obwohl andere Schuldzinsen, beispielsweise für eine Hypothek oder einen Kleinkredit, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen (siehe auch unten).
Doch es gibt eine Ausnahme: Verpflichtet sich der Leasingnehmer bereits bei Vertragsabschluss, das Auto nach Ablauf der Vertragsdauer definitiv zu übernehmen, handelt es sich rechtlich betrachtet nicht um ein Leasing, sondern um einen Kauf-/Finanzierungsvertrag. In diesem Fall dürfen Private die Zinskomponente in der Leasingrate als Schuldzins von ihrem Einkommen abziehen, sagt das Aargauer Verwaltungsgericht.
Wer also bei Vertragsabschluss sicher weiss, dass er sein Auto nach Ablauf der Leasingfrist definitiv übernehmen wird, sollte dies aus steuerlicher Sicht auch im Leasingvertrag so festhalten lassen. Oder einen Abzahlungs- oder Teilzahlungsvertrag abschliessen. (Urteil WBE.2104.145) fh
Konkubinatspartnerin darf Hypozinsen abziehen
Entscheidend ist die Solidarschuld. Eine Frau wohnt mit ihrem Konkubinatspartner im gleichen Haus. Der Mann hat das Haus früher allein bezahlt, er ist also Alleineigentümer. Doch bei der Erneuerung der Hypothek wurden beide Partner als Kreditnehmer aufgeführt, und sie haften jetzt beide solidarisch gegenüber der Bank für die Hypothek.
Gemäss der internen Kostenaufteilung des Paares zahlt die Frau 40 Prozent der Hypothekarzinsen. Darf nun die Frau diesen Betrag als Schuldzins von ihrem Einkommen abziehen – und auch den anteilsmässigen Schuldabzug beim Vermögen machen?
Ja, sagt das Bundesgericht. Entscheidend sei die Solidarschuld. Dass die Frau ihre Hypozins-Zahlungen auf ein gemeinsames Konto jeweils als «Miete» bezeichnet hatte, spiele keine Rolle. (Urteil 2C_142/2014)
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