Steuern. Ein Ehepaar liess am ­Eigenheim ein Marderschutzgitter für 11000 Franken einbauen. Durfte es nun diese Ausgaben als Unterhaltskosten für die Liegenschaft steuerlich in Abzug bringen?

Nein, sagt das Bundesgericht. Das sei kein Unterhalt, der den Wert des Hauses erhalten solle. Eine solche Installation ziele vielmehr darauf ab, künftigen Schaden am Hausdach zu verhindern. Deshalb sei sie wertvermehrend. 

Die Folge: Das Ehepaar kann diese Ausgabe erst geltend machen, wenn es die Immobilie später einmal verkauft und sie dann von den ­anfallenden Grundstückgewinnsteuern abziehen. (Urteil 2C_558/ 2016 vom 24. Oktober 2017)