Eine Aargauerin liess sich in einer Privatklinik die Hüfte operieren. Sie hatte keine Zusatzversicherung. Der Eingriff und der Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung kostete 33 892 Franken. Die Grundversicherung übernahm 9424 Franken. Den Restbetrag zahlte die Frau selber und zog ihn in der Steuererklärung vom Einkommen ab. Das Steueramt liess den Abzug nicht zu. Begründung: Die Frau hätte die Behandlung auch in einem öffentlichen Spital durchführen können. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau war anderer Meinung.

Sie hiess die Beschwerde der Frau gut. Das Aargauer Steueramt brachte den Fall vor das kantonale Verwaltungsgericht und erhielt Recht. Das Bundesgericht wiederum kippte diesen Entscheid. Begründung: Die Kosten der Arzt- und Spitalkosten seien abzugsfähig, sofern die Behandlung medizinisch angezeigt war. Anders sei es mit dem Zuschlag für die halbprivate Abteilung. Ein «Zimmer-Upgrade» könne man nicht von den Steuern abziehen.

Bundesgericht, Urteil 2C_404/2020 vom 16. Dezember 2020