Erwerbstätige dürfen berufs­bedingte Ausgaben vom steuer­baren Einkommen abziehen. Dazu gehören die Fahrkosten an den Arbeitsort. Die erlaubten Abzüge sind allerdings beschränkt: Pendler dürfen gemäss Steuer­gesetzen der Kantone und des Bundes nur die «notwendigen» Kosten abziehen. Der Abzug von Auto­kosten ist nur unter engen Bedingungen zulässig – zum Beispiel, wenn jemand damit am Tag mehr als eine Stunde Zeit ein­sparen kann (K-Geld 1/2016). 

Abziehbar ist meist auch ein Generalabonnement (GA) der SBB für die 2. Klasse. Es kostet zurzeit 3860 Franken, ein GA für die 1. Klasse 6300 Franken. Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden: Wer im Zug regel­mässig arbeitet, darf das GA 1. Klasse abziehen. Grund: In der 2. Klasse sei konzentriertes Arbeiten schwierig bis unmöglich. Das gelte nicht nur für tägliche Pendler, sondern auch für Wochenaufenthalter (Urteil 2C_877/2018 vom 7. Mai 2019). Geklagt hatte ein Walliser, der unter der Woche in Zürich ­arbeitet. Die kantonale Steuer­behörde hatte ihm den Abzug für das GA für die 1. Klasse verwehrt.

Einige Kantone begrenzen den Pendlerabzug

Das Wallis akzeptiert Pendler­kosten im Gegensatz zu anderen Kantonen in unbegrenzter Höhe. Auch der Bund beschränkt den maximal zuläs­sigen Pendlerabzug. Beim Bund und im Kanton ­Basel-Stadt zum Beispiel können nur noch 3000 Franken für den Transport zur Arbeits­stelle ab­gezogen werden. In Zürich sind es 5000 Franken, in Luzern, Schaffhausen, Schwyz und Zug 6000 Franken (K-Geld 5/2017). St. Gallen hat den Maximalbetrag gesetzlich beim Preis ­eines GA 2. Klasse festgelegt.