Nein. Dies ist im Reglement der Pensionskasse Ihres Vaters so fest­gelegt. Demnach muss das Geld bis zum Auszahlungsdatum nicht ver­zinst werden. Gemäss Gesetz ist die Auszahlung einer Todesfallsumme in Ihrem Fall nicht obligatorisch. Deshalb legt die Kasse im Reglement frei fest, wie sie in solchen Fällen punkto Zins vorgehen will.