Ja. Bei der Pensionskasse gilt es, zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Altersguthaben zu unterscheiden. Im obligatorischen Teil werden Jahreslöhne bis zu einem Maximum von gegenwärtig 88'200 Franken versichert. Der darüberliegende Lohnanteil gilt als überobligatorisch. Der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ist nur für das Obligatorium vorgeschrieben. Im Überobligatorium können die Pensionskassen den Umwandlungssatz frei wählen.

Folge: Für dieses freiwillig einbezahlte Geld erhalten die Versicherten meist viel weniger Rente. Wenn Ihre Pensionskasse von einem Umwandlungssatz von 5,05 Prozent spricht, dann gilt dies nur für Versicherte, die mehr als gesetzlich vorgeschrieben einzahlten. Es handelt sich um den Satz, mit dem das obligatorische und das überobligatorische Altersguthaben insgesamt zu einer Rente umgerechnet werden. In vielen Fällen führt das überobligatorische Altersguthaben zu keiner oder nur einer kleinen Erhöhung der Altersrente.