Nicht unbedingt. Aber, falls eine solche Gebühr im Reglement erwähnt ist, dürfen die Pensionskassen für einen Hauskaufvorbezug eine Aufwandsentschädigung verlangen. In der Regel beträgt sie 200 bis 600 Franken. Es gibt auch Pensionskassen, die den Auftrag erst dann an die Hand nehmen, wenn die Gebühr bezahlt ist.

Das gilt übrigens auch für den Fall, dass Versicherte Pen­sionskassenkapital auf einem Freizügigkeitskonto parkiert haben und es für den Hauskauf von dort vorbeziehen.