Nein. Zulässig ist es lediglich, Erneuerungs-, Umbau- oder Renovationsarbeiten auf zwei Steuerperioden zu ver­teilen. In einem solchen Fall dürfen Handwerker und Lieferanten zwei Rechnungen ausstellen: einmal für die Arbeiten, die in diesem Jahr ausgeführt wurden, die andere für die ­Arbeiten im nächsten Jahr.

Für die Steuerperiode ausschlaggebend ist je nach Kanton der Zeitpunkt der Arbeiten oder das Datum des Rechnungseingangs, vereinzelt auch das Rechnungsdatum beziehungsweise der Zahlungstermin.