Nein. Es ist zwar richtig, dass man Investitionen und Massnahmen, welche die Umweltverträglichkeit eines Gebäudes verbessern, seit 2020 auf maximal drei Steuerjahre verteilt abziehen darf. Eine Verteilung über mehrere Steuerperioden ist allerdings nur möglich, wenn die Steuerabzüge zu einem negativen Steuereinkommen führen. Konkret: Angenommen, Sie haben im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von 40 000 Franken erzielt und die Dachsanierung hat 50 000 Franken gekostet. Dann wäre Ihr steuerbares Einkommen nach Abzug der Sanierungskosten bei minus 10 000 Franken. Nach der neuen Regelung könnten Sie dann im Jahr 2021 null Franken Einkommen versteuern. Die nicht berücksichtigten 10 000 Franken könnten Sie auf die Steuerperiode 2022 übertragen und dann abziehen. Beträgt Ihr steuerbares Einkommen für 2021 aber 50 000 oder mehr Franken, dürfen Sie nichts auf die nächste Steuerperiode übertragen.