Ein Genfer Ehepaar trennte sich im Jahr 2015. Die 45-jährige Frau zog aus, der 52-jährige Mann verblieb mit den Kindern im Alter von 9 und 12 Jahren in der Familienwohnung. Drei Jahre später reichte der Mann ein Scheidungsbegehren ein.

Das Scheidungsverfahren zog sich über Jahre hin. Im November 2023 entschied das Genfer Berufungsgericht, dass der Mann aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung 147'782 Franken an die Frau zahlen müsse. Damit war die Frau nicht einverstanden. Sie gelangte ans Bundesgericht.

Die Frau machte geltend, dass das Gericht den Wertzuwachs der Aktien und Fonds bis zum Datum der Scheidung respektive bis zu einem allfälligen Verkauf der Papiere hätte berücksichtigen müssen. Stattdessen habe es auf den tieferen Wert vom April 2016 abgestellt. Die Frau verlangte, dass ihr aus den Wertschriften mindestens 49'545 Franken zugesprochen werden.

Der Mann wollte davon nichts wissen: Er verlangte, das Wertschriftendepot sei gleich zu behandeln wie das Bankkonto. Dort wurde auf den Wert bei der Trennung abgestellt und der laufende Zins nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht gibt der Frau recht. Sie habe sich stets dagegen gewehrt, dass der Wert des Depots zum Zeitpunkt der Trennung herangezogen werde, heisst es im Urteil. Deshalb hätte der vorinstanzliche Richter beim Mann den aktuellen Wert der Aktien und Fonds erfragen und dem Urteil zugrunde legen müssen. Weil er dies unterliess, wies das Bundesgericht den Fall an die kantonale Instanz zurück – zur Klärung des Werts zum Zeitpunkt der Scheidung.

Bundesgericht Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024