Nein. Eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt nur für diejenige Steuerperioden, die noch nicht rechtskräftig veranlagt sind. Dies gilt unabhängig davon, dass der Anspruch auf Rückerstattung grundsätzlich erst nach 3 Jahren verjährt.

Sind zum Beispiel Ihre Steuern für 2012 bereits definitiv und rechtskräftig veranlagt, können Sie jetzt die Verrechnungssteuer für jenes Jahr nicht mehr zurückfordern, obwohl die Verjährungsfrist der Rückforderung noch nicht abgelaufen ist. 

Natürlich sind Sie damit gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler benachteiligt. Dies ist vom Gesetzgeber aber so gewollt.