Das kommt auf Ihre konkreten Verhältnisse und Wünsche an. Der normale Güterstand bei einer eingetragenen Partnerschaft ist die Gütertrennung, bei der Ehe ist es die Errungenschaftsbeteiligung. Bei einer Ehe mit Errungenschaftsbeteiligung ist der hinterbliebene Partner im Todesfall besser abgesichert. Bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden im Unterschied zur Ehe keine Alimente fällig zugunsten der Person, die den Haushalt geführt hat. Allerdings können auch eingetragene Partner den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

Die hinterbliebene Ehepartnerin erhält von der AHV eine Hinterlassenenrente, wenn sie mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre gedauert hat. In einer eingetragenen Partnerschaft ist das nur der Fall, wenn sie ein minderjähriges Kind hat. Auch gemeinschaftliche Adoptionen sind eingetragenen Partnern verwehrt.

Um die gleichgeschlechtliche Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, müssen Sie eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt abgeben.