Ja. Ihre eigene Pensionskasse schreibt einen Einkauf dem überobligatorischen Altersguthaben zu. Dieses wird mit einem Umwandlungssatz von 5,2 Prozent in Ihre Rente umgerechnet. Die Kasse Ihrer Frau hingegen unterscheidet nicht zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben. Sie wandelt beide Guthaben zu einem einheitlichen Satz von 5,8 Prozent in eine Rente um. Die Rente Ihrer Frau steigt daher mit der gleichen Einzahlung stärker.

Wichtig ist zudem, wie der überlebende Ehegatte im Todesfall abgesichert ist. Die Pensionskasse Ihrer Frau würde Ihnen nach ihrem Tod zwei Drittel der Altersrente ausrichten. Ihre eigene Pensionskasse gewährt eine Witwenrente von lediglich 60 Prozent der Altersleistung. Auch das spricht für einen Einkauf in die Kasse Ihrer Frau – ebenso wie die statistische Tatsache, dass Frauen die höhere Lebenserwartung haben.

Beachten Sie: Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse lassen sich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wenn Sie den Einkaufsbetrag über mehrere Steuerjahre verteilen, sparen Sie wegen der Steuerprogression zusätzlich Steuern.