In den letzten Wochen haben etliche Banken ihren Kunden unschöne Post geschickt. Thema war die Entschädigung bei zu hohen ­Bezügen vom Sparkonto. Diese ­Gebühr müssen Kunden zahlen, wenn sie die von den Banken ­diktierten Rückzugslimiten und Kündigungsfristen bei Spar- und Privatkonten nicht einhalten.

Beispiel: Ein Kunde hat 50000 Franken auf dem Sparkonto. Davon kann er gemäss Bankreglement jederzeit maximal 20000 Franken abheben. Bezieht er nun 30000 Franken auf einmal, ohne die da­für verlangte Kündigungsfrist von 3­ Mo­naten einzuhalten, wird er mit einer Zusatzgebühr zur Kasse ge­beten. Sie beträgt häufig einen bestimmten Prozentsatz der Summe, die über dem erlaubten Abzug liegt – beispielsweise 1 Prozent auf 10000 Franken, also 100 Franken.

Die Bank Coop schrieb ihren Kunden im April, diese Gebühr werde ab 1. August 2015 verdoppelt: von 1 auf 2 Prozent. Auch die Basler Kantonalbank verlangt seit dem 1. August 2 Prozent bei allen Konten mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Bank Thalwil hat die gleiche Gebührenerhöhung bereits früher eingeführt. Ebenso die WIR-Bank. Raiffeisen zieht zum Jahreswechsel nach und verdoppelt die Strafgebühr ebenfalls auf 2 Prozent.

K-Geld hat diese Gebühren ­verglichen. Resultat: Die Unterschiede sind gross. So verlangen die Aargauische Kantonalbank und die St. Galler Kantonalbank zurzeit ­keine Gebühr, die Schwyzer Kantonalbank lediglich 0,025 Prozent der zu viel abgehobenen Summe. Bei der Migros-Bank kostet die Straf­gebühr aktuell 0,2 Prozent, bei der CIC ­Suisse und bei der UBS 0,5 Prozent. Credit Suisse und Postfinance verlangen 1­Prozent Kommission. 

Achtung: Rückzugslimiten und Saldierungsfristen gelten auch für Erben. Stirbt der Kontoinhaber, so können die Berechtigten das Konto nicht sofort auflösen, sondern müssen die Kündigungsfristen einhalten. Sonst wird je nach Bank eine Gebühr fällig.