Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte gegen einen Beschuldigten ein Verfahren wegen Geldwäscherei. Sie beschlagnahmte seine Kryptowährungen und ordnete den Verkauf an. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen. Begründung: Ein sofortiger Verkauf würde zu ­einem grossen Verlust führen, da der Mann einen grossen Marktanteil der jeweiligen Währungen besitze. ­Würde alles auf einmal verkauft, sänke der Wert und somit der Erlös aus dem Verkauf.

Das Obergericht des Kantons Zürich sah dies anders. Es sei ungewiss, welches der beste Zeitpunkt für einen Verkauf sei. Das Bundes­gericht hingegen hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut: Die Staatsanwaltschaft dürfe zwar Vermögen mit einem Marktwert ­sofort verkaufen. Doch auch die ­Interessen des Beschuldigten seien zu berücksichtigen. Es bestehe ­tatsächlich die Gefahr, dass ein ­sofortiger Gesamtverkauf den Erlös schmälere. Das Bundesgericht schickte den Fall deshalb zurück an die Staatsanwaltschaft. Diese ­müsse eine Fachperson beiziehen oder weitere Vorkehrungen treffen, ­damit ein Verlust möglichst ver­mieden werde.

Bundesgericht, Urteil 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021