Zur Pensionskasse: Falls Sie nur einen Monat lang ohne Beschäf­tigung sind, wird Ihre bisherige Pensionskasse Ihr Altersgeld weiterhin «hüten», bis Sie die neue Stelle antreten. Sie können also warten und dann im Februar 2017 der bisherigen Pensionskasse melden, an welche neue Vorsorgeeinrichtung sie Ihr bisher angespartes Altersgeld überweisen soll. Das Personalbüro Ihres neuen Arbeitgebers kann ­Ihnen dabei helfen.

Zur AHV: Bei der AHV müssen Sie gar nichts tun. Sie haben dort kein persönliches «Sparschwein» wie bei der Pensionskasse. Sie zahlen einfach einen Monat lang keine Beiträge ein. Dadurch entstehen ­Ihnen keine Nachteile. Ihre spätere AHV-Altersrente berechnet sich aufgrund Ihrer Beitragsjahre und anhand Ihres mass­gebenden durchschnittlichen Einkommens. Die Berechnung wird dannzumal von der Ausgleichskasse Ihres letzten Arbeitgebers vorgenommen, gestützt auf die Angaben aller AHV-Ausgleichskassen, in die Ihre Arbeitgeber Beträge einbezahlt haben.