Ausbildungskosten oder freiwillige Zweitausbildungskosten kann man nach gültiger Rechts­lage nicht vom Erwerbseinkommen abziehen. Weiterbildungs­kosten hingegen schon. Und zwar unbeschränkt. Sie müssen allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht etwa dann, wenn die Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Oder wenn die neu erworbenen Kenntnisse dazu beitragen, den steigenden Anforderungen zu ­genügen (K-Geld 4/2013).

Die neue Regelung ab 2016 ist einfach und klar: Der Abzug gilt für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungs­kosten. Der Lehrgang muss jedoch einer aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit dienen. Die Obergrenze für Weiterbildungsabzüge liegt bei 12 000 Franken. Laut Bundesrätin Eve­line Widmer-Schlumpf können so 92 Prozent der Steuerpflichtigen ihre vollen Aus- und Weiterbildungskosten vom steuerbaren Gesamteinkommen abziehen.

Auch die Kantone dürfen ab 2016 keinen Unterschied mehr zwischen Aus- und Weiterbildung machen. Sie können die Obergrenze für die kantonalen Steuern aber weiterhin selber festlegen.

Klar ist aber nach wie vor: Ausgaben für die Erstausbildung wie etwa die Lehre oder das ­Erststudium können nicht ab­gezogen werden. Die selbstgetragenen Kosten für ein Doktorat, einen Master oder ein Zweit­studium sind grundsätzlich abziehbar.