K-Geld-Leser Frank Schauer aus Basel ist ein Deutscher, der in der Schweiz lebt und arbeitet. Er zahlt Beiträge für AHV und Pen­sionskasse. 2014 überwies er ausserdem umgerechnet rund 15000 Franken nachträglich an die Deutsche Rentenversicherung DRV. Vor dem Ausfüllen seiner Steuer­erklärung fragte er das Steueramt Basel-Stadt, ob er diese Einzahlung von seinem steuerbaren Einkommen abziehen könne. Er wies dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts hin, dass dies in einem vergleichbaren Fall erlaubte (2C_530/2010).

Doch die Basler Steuerbehörde verneinte dies mit der Begründung, das Urteil sei falsch. Schauer liess sich jedoch nicht verunsichern und zog in der Steuererklärung die rund 15000 Franken dennoch ab. Zu seiner Überraschung wurde der Abzug vom Sachbarbeiter im Steuerbescheid kommentarlos anerkannt.

Die Steuerverwaltung Basel- Stadt erklärte gegenüber K-Geld, dass sie sich grundsätzlich an Entscheidungen des Bundesgerichts halte. In diesem Fall aber beurteile sie die Rechtslage anders als die Richter in Lausanne. Die Frage, ob es üblich sei, Steuerpflichtige durch ablehnende Auskünfte erst einmal abzuschrecken, verneinte die Be­hörde.