Steuern hinterzogen: Harte Strafen für Sünder
Wer dem Fiskus Belege über ein Nebeneinkommen vorenthält, sollte sich bewusst sein: Die Strafsteuern können ein Vielfaches des hinterzogenen Betrags ausmachen.
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K-Geld 4/2005
17.08.2005
Fredy Hämmerli
Den Lohn als Reisebüroangestellte hat die Baslerin Doris B. ganz normal deklariert. Sie verzichtete aber darauf, ihren Nebenverdienst als selbständige Dolmetscherin in der Steuererklärung aufzuführen.
Während vier Jahren verschwieg Doris B. so insgesamt fast 55 000 Franken Zusatzeinkommen. Sie habe schliesslich nie einen Lohnausweis oder auch nur eine Abrechnung erhalten, argumentierte sie, als ihr die Steuerbehörden auf die Schliche kamen. Daraus habe sie geschlossen, dass ...
Den Lohn als Reisebüroangestellte hat die Baslerin Doris B. ganz normal deklariert. Sie verzichtete aber darauf, ihren Nebenverdienst als selbständige Dolmetscherin in der Steuererklärung aufzuführen.
Während vier Jahren verschwieg Doris B. so insgesamt fast 55 000 Franken Zusatzeinkommen. Sie habe schliesslich nie einen Lohnausweis oder auch nur eine Abrechnung erhalten, argumentierte sie, als ihr die Steuerbehörden auf die Schliche kamen. Daraus habe sie geschlossen, dass dieses Nebeneinkommen nicht steuerpflichtig sei.
Das Steueramt - und letztlich auch die Basler Steuerrekurskommission - sah darin allerdings einen klaren Fall von Steuerhinterziehung. Nach Abzug der Berufsauslagen belief sich das hinterzogene Einkommen auf rund 44 000 Franken. Darauf berechnete die Steuerverwaltung eine Nachsteuer von 11 232 Franken.
Da diese Summe aber längst fällig gewesen wäre, kamen 2900 Franken Verzugszinsen hinzu. Weiter berechnete das Steueramt Doris B. eine Strafsteuer von 10 109 Franken. Dies entspricht 90 Prozent des hinterzogenen Steuerbetrags.
Bund und AHV stellen ebenfalls Nachforderungen
Aber das war noch nicht alles: Der Bund forderte ebenfalls Nach- und Strafsteuern sowie Verzugszinsen für die hinterzogenen direkten Bundessteuern ein. Und letztlich meldete sich auch die AHV und stellte Nachforderungen für die entgangenen Sozialabgaben samt Verzugszins. Immerhin verzichtete die AHV auf eine Busse.
Insgesamt musste Doris B. fast 37 000 Franken an Nach- und Strafsteuern sowie Zinsen und Sozialabgaben zahlen.
Trotz allem hatte Doris B. vergleichsweise Glück. Denn je nach Kanton und Schwere des Falls kann die Strafsteuer bis zum Dreifachen des hinterzogenen Steuerbetrags ausmachen. Dabei kommen verschiedene Kriterien zur Anwendung, wobei der Ermessensspielraum der Steuerbehörden recht gross ist. Im Vordergrund stehen die so genannten Willensmerkmale:
- Vorsatz oder Eventualvorsatz
- Grobe Fahrlässigkeit (Gleichgültigkeit, Leichtfertigkeit)
- Leichte Fahrlässigkeit (Unachtsamkeit, Vergesslichkeit).
Wer Steuern vorsätzlich hinterzieht, wird härter bestraft als jemand, der glaubhaft machen kann, dass er aus Unwissenheit ein bestimmtes Einkommen nicht versteuerte. Die Gerichte sind allerdings streng, wenn es um diesen Nachweis geht. So hat das Bundesgericht 2003 beispielsweise einen Steuerpflichtigen verurteilt, der den Überschuss aus der Auflösung einer Aktiengesellschaft nicht als Einkommen deklariert hatte.
Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Strafzumessung ist der so genannte Taterfolg:
- Umfang der Steuerhinterziehung
- Dauer der Hinterziehung
- Vorgehensweise (Arglist, Raffinesse, Fachkenntnisse).
Wer laienhaft einmalig einen kleinen Betrag hinterzieht, wird weniger hart bestraft, als wer arglistig grosse Summen über Jahre vor dem Fiskus versteckt.
Viele Kantone haben Richtlinien fürs Strafmass
Weiter berücksichtigen die Gerichte auch die persönlichen Motive und den Charakter: Steckt Gewinnsucht oder eine finanzielle Notlage dahinter? Wie sieht das Vorleben (Leumund) aus?
Standardmässig liegt die Busse bei Steuerhinterziehung bei 100 Prozent der geschuldeten Steuern. Bei leichtem Verschulden gibt es Abschläge (bis runter auf 20 Prozent), bei schwerem Verschulden Zuschläge bis zum Mehrfachen des Betrags.
Einige Kantone verfügen sogar über tabellarische Richtlinien, die den Steuerbehörden helfen, das angemessene Strafmass festzusetzen. Die Richtlinien des Kantons Basel-Stadt zum Beispiel sind unter www.steuer.bs.ch/mb_allg_strafzumessung.pdf abrufbar.
Deutlich tiefer fällt das Strafmass normalerweise bei einer Selbstanzeige aus. Dabei genügt es allerdings nicht, hinterzogenes Einkommen oder Vermögen auf der nächsten Steuererklärung einfach zu deklarieren. Stattdessen muss man sich schriftlich oder mündlich beim Steueramt melden.
Selbstanzeige gilt nur unter einigen Voraussetzungen
Doch selbst das ist in vielen Fällen noch zu wenig. Eine Selbstanzeige gilt nämlich nur, wenn sie aus freien Stücken erfolgt. Sie wird aber nicht akzeptiert, wenn man weiss oder befürchtet, dass einem die Steuerbehörden bereits auf der Spur sind. Es bringt auch nichts, im letzten Moment die Flucht nach vorn anzutreten, weil ein neidischer Nachbar oder Arbeitskollege mit einer Denunzierung droht.
Einzig der freie Wille und eine aktive Mithilfe bei der Aufklärung sämtlicher Umstände führt zu einer Reduktion der Busse auf 20 bis 50 Prozent der Normalstrafe. Verschweigt der Steuerpflichtige bei seiner Selbstanzeige einen Teil der hinterzogenen Einkommens- oder Vermögenswerte, kann dies im Gegenteil aber zu einer weiteren Strafverschärfung führen.
Umgehung - Hinterziehung - Betrug
Steuervermeidung oder -optimierung ist legal, solange nur die rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Im gesetzlichen Graubereich bewegt sich die Steuerumgehung. Sie liegt laut Bundesgericht vor, wenn «die Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen scheint». Wenn also der Steuerpflichtige eine abstruse Konstruktion gewählt hat, die nichts anderem dient als der Steuerersparnis. Steuerumgehung ist nicht strafbar, aber es sind Nachsteuern und -zinsen fällig.
Wer bei den Steuerbehörden falsche Angaben macht, etwa Einkommen oder Vermögen verschweigt, begeht Steuerhinterziehung (siehe Hauptartikel). Neben der Nachsteuer droht zusätzlich ein Steuerstrafverfahren.
Wer nicht nur falsche Angaben macht, sondern auch noch gefälschte oder unwahre Belege liefert, macht sich des Steuerbetrugs, allenfalls auch der Urkundenfälschung schuldig. Solche Urkunden sind beispielsweise der Lohnausweis oder Geschäftsbücher.
Auf Steuerbetrug steht Gefängnis oder Busse bis 30 000 Franken. Zudem sind Nachsteuern und Strafsteuern fällig. Auch das Bankgeheimnis bietet da keinen Schutz, denn in Steuerstrafverfahren sind auch die Banken auskunftspflichtig.