Wer in der Schweiz wohnt und arbeitet, muss sein Einkommen in der Schweiz versteuern. Das ist klar. Doch was gilt, wenn man hier wohnt, aber im Ausland arbeitet? Muss der Lohn im Land versteuert werden, in dem man arbeitet, oder weiterhin in der Schweiz, wo man wohnt? Diese und viele andere Fragen regeln die Doppelbesteuerungsabkommen. Sie legen fest, welcher Staat für welche Steuer zuständig ist. Damit soll verhindert werden, dass man Einkommen und Vermögen in beiden Ländern voll versteuern muss.
Etwas kompliziert sind die Regeln für Leistungen aus der Altersvorsorge
Die Schweiz hat bereits mit mehr als 100 Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Darunter befinden sich alle 28 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen, die Partnerstaaten der Schweiz in der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta). K-Geld hat die wichtigsten Regeln dieser Abkommen für eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland arbeitet oder dort Vermögen besitzt, zusammengestellt (siehe Tabelle im PDF).
Punkto Liegenschaften lauten die Regeln bei allen Abkommen gleich. Wer zum Beispiel in Norwegen ein Haus besitzt, muss es dort als Vermögen versteuern. Das gilt auch für den Gewinn, den man bei einem allfälligen Verkauf des Hauses erzielt.
Komplizierter sieht es beim Einkommen aus: Wer in der Schweiz wohnt, aber im Ausland einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht, muss sein Einkommen im Staat versteuern, in dem er arbeitet. Das ist die Regel. Davon gibt es verschiedene Ausnahmen. Zum Beispiel bei Grenzgängern, die in Liechtenstein arbeiten, aber regelmässig an ihren Wohnsitz in die Schweiz zurückkehren. Sie müssen ihren Lohn in der Schweiz versteuern. Anders
bei Grenzgängern in Deutschland: Ihnen darf der deutsche Staat eine Quellensteuer von 4,5 Prozent vom Lohn abziehen. Den Rest des Lohnes müssen sie an ihrem Wohnort in der Schweiz versteuern.
Ebenfalls kompliziert sind die Regeln für Leistungen der Altersvorsorge. Die Altersrente aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich im Staat versteuert, in dem man wohnt – also in der Schweiz. Davon ausgenommen sind einige Länder wie zum Beispiel Schweden. Dort sind private Renten im Staat zu versteuern, aus dem die Zahlung erfolgt. Gleiches gilt, wenn jemand im Ausland beim Staat angestellt war und jetzt von diesem eine Altersrente erhält. Er muss die Rente ebenfalls im Ausland versteuern. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen wie zum Beispiel das mit Polen und Portugal weichen von dieser Regel ab. Ist der Steuerpflichtige Schweizer Bürger, hat er die staatliche Altersrente aus Polen oder Portugal hier in der Schweiz zu versteuern.
Wer trotz Doppelbesteuerungsabkommen für das gleiche Einkommen oder Vermögen in beiden Ländern voll besteuert wird, kann sich gegen die Veranlagung wehren. In der Schweiz geht das mit einer Einsprache beim Steueramt. Betroffene können unabhängig davon auch ein sogenanntes Verständigungsverfahren beantragen. In der Schweiz ist dafür das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen zuständig. Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Das Verfahren ist gratis. Ziel ist eine Einigung zwischen den Steuerbehörden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Sonderfall Deutschland: Drei Beispiele
Deutschland kann eine in der Schweiz wohnhafte Person besteuern, als ob sie in Deutschland leben würde, …
… wenn die Person in Deutschland eine Wohnung besitzt.
… wenn die Person ihren Lebensmittelpunkt mindestens sechs Monate pro Kalenderjahr
in Deutschland hat.
Deutschland kann die aus Deutschland stammenden Einkünfte und die in Deutschland gelegenen Vermögenswerte einer in die Schweiz gezogenen und dort wohnhaften Person im Jahr des Zuzugs und in den folgenden fünf Jahren besteuern, wenn die Person vor dem Zuzug mindestens fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig war und sie nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.