Bei solchen Fragen stellt sich immer zuerst die Frage: Handelt es sich um eine notwendige, eine ­luxuriöse oder um eine nützliche bauliche Massnahme? Das ist ­immer am konkreten Vorhaben zu beurteilen.

Sicher ist: Entkalkungsanlagen sind keine notwendigen ­baulichen Massnahmen, die zum Beispiel den Verfall der Liegenschaft vermeiden oder weitere Schäden verhindern sollen. Dafür würde bei der Abstimmung das einfache Mehr der an der Versammlung anwesenden oder vertretenen Eigentümer ge­nügen.

Umstritten ist jedoch, ob die Wasseraufbereitung nützlich oder luxuriös ist:

  • Nützliche Massnahmen sind Arbeiten, aus denen «eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bzw. der Gebrauchsfähigkeit» resultiert, wie es im Gesetz heisst. Hier braucht es das sogenannte qualifizierte Mehr nach Köpfen und Wertquoten. Das heisst: Es braucht die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer, die aber zugleich über den grösseren Wertanteil verfügen müssen. Es kann allerdings sein, dass in Ihrem ­Reglement für diesen Punkt etwas anderes festgelegt ist – zum Beispiel das einfache Mehr. 
  • Zu den luxuriösen Massnahmen zählen Umbauten, die bloss der Verschönerung oder dem Komfort der Bewohner ­dienen (zum Beispiel der Bau ­eines Hallenbads oder einer Wellness-Oase, siehe K-Geld 4/13). Bei luxuriösen Investititionen müssen sämtliche Eigentümer einverstanden sein.

Leider gibt es auf Ihre Frage keine eindeutige Antwort oder eine höchstrichterliche Gerichtspraxis. Immerhin: Das Bezirks­gericht ­Uster ZH hat in einem Urteil vom Januar 2003 den Einbau einer Entkalkungsanlage als luxuriös taxiert.

Falls die Versammlung einen Beschluss fasst, der Ihnen nicht passt und dem Sie nicht zugestimmt haben, können Sie den Entscheid innert Monatsfrist vor Gericht anfechten.

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