Ein Verstorbener aus dem Kanton Luzern hinterliess seinen sechs Erben einige Liegenschaften und Bankkonten im Wert von mehreren Millionen Franken. Die Erben konnten sich nicht darüber einigen, wer die Liegenschaften verwalten und wie sie das Erbe aufteilen sollten. Ein Mitglied der Gemeinschaft beantragte bei der Luzerner Teilungsbehörde, es sei ein Erbenvertreter einzusetzen. Das Gesetz sieht eine Erbenver­tretung vor, wenn die Erben nicht in der Lage sind, die Erbschaft zu verwalten. Die Teilungsbehörde ernannte einen Anwalt als Erbenvertreter und bewilligte einen Stunden­ansatz von 350 Franken plus Mehrwertsteuer und Spesenersatz.

Der Anwalt verwaltete die Liegenschaften ab dem Jahr 2013. Er schickte den Erben regelmässig Zwischenabrechnungen. Die Erben einigten sich nach sechs Jahren in einem Prozess vor Gericht darüber, wer welche Häuser erhält. Das Luzerner Teilungsamt beendete das Mandat des Erbenvertreters. Dieser verlangte mit seiner Schlussabrechnung ein Honorar von 553000 Franken und bezog es vom Nachlass. Das Teilungsamt genehmigte das Honorar.

Damit waren die Erben nicht einverstanden und beschwerten sich beim Justizdepartement des Kantons Luzern. Sie argumentierten,  das Teilungsamt sei nicht zuständig, das Anwaltshonorar zu genehmigen. Das Justizdepartement wies die Beschwerde ab. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Entscheid. Die Teilungsbehörde sei laut Gesetz zuständig, den Erbenvertreter einzusetzen. Daher sei sie auch befugt, ihn wieder abzu­setzen und das Honorar zu genehmigen.

Die Teilungs­behörde müsse das Honorar nur auf grobe Fehler hin überprüfen. Im vorliegenden Fall habe es die Rechnung nicht zu beanstanden. Der Anwalt habe insgesamt 30 Zwischenabrechnungen verschickt, auf denen die erledigten Aufgaben einzeln notiert waren. Es sei den Erben aber freigestellt, vor dem Bezirksgericht gegen den Anwalt zu klagen und Geld zurückzufordern.

Kantonsgericht Luzern, Urteil 1H 20 2 vom 7. Februar 2022