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17.02.2025
Eine Firma in Solothurn erbringt Lebensberatungen über das Telefon. Das Telecomunternehmen Swisscom zahlte ihr das vereinbarte Entgelt. Früher war darauf die Mehrwertsteuer geschuldet, 2009 wurde der Umsatz von der Mehrwertsteuer befreit. Das war auf den Abrechnungen entsprechend deklariert.
Ein Treuhänder war für die Mehrwertsteuerabrechnung der Beratungsfirma zuständig. Er bemerkte die Steuerbefreiung nicht, deklarierte die Umsätze und zahlte die Mehrwertsteuer an die Steuerbehörde.
Die Beratungsfirma verlangte vom Treuhänder Schadenersatz für die während vier Jahren zu viel bezahlte Steuer. Das Amtsgericht in Dornach SO und das Obergericht Solothurn gaben der Firma recht: Sie verpflichteten den Treuhänder dazu, ihr 32'760 Franken Schadenersatz zu zahlen.
Laut den Richtern könne man von einem durchschnittlich sorgfältigen Treuhänder erwarten, dass er Rechnungen prüfe und einen Wechsel bei der Mehrwertsteuer zur Kenntnis nehme.
Der Treuhänder habe unsorgfältig und fahrlässig gehandelt.
Obergericht Solothurn, Urteil ZKBER.2024.55 vom 10. Dezember 2024
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