Der Geschäftsführer eines Unternehmens traf sich im Jahr 2011 mit dem Mitarbeiter einer Bank. Sie besprachen eine mögliche Investi­tion des Firmenvermögens in einen Fonds. Auf Anraten der Bank erwarb die Firma sodann für rund 1,2 Millionen Franken Fondsanteile. Ein Jahr später kaufte die Fonds­herausgeberin zehn Prozent der ­Anteile zurück. Seither nahm der Fonds wegen Illiquidität keine Anteile mehr zurück. Die Firma klagte und verlangte von der Bank Schadenersatz. Das Zürcher Handels­gericht wies die Klage ab. Sie betrachtete den Erwerb der Anteile als Kaufvertrag. Das Bundesgericht sah dies anders: Zwischen der Bank und der Firma habe ein ­Anlageberatungsvertrag bestanden. Der Banker habe zu­gegeben, dass fälschlicherweise von einem risiko­armen Produkt die Rede gewesen sei. Die Bank habe damit die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht verletzt und muss der Anlegerin die restlichen 90 Prozent der Investi­tion ersetzen.

Bundesgericht, Urteil 4A_297/2019 vom 29. Mai 2020