Nein. Im Rahmen des Obligatoriums muss die Pensionskasse den Umwandlungssatz zwar mit 6,8 Prozent berechnen. Offenbar haben Sie jedoch ein höheres Guthaben in der Pen­sionskasse. In solchen Fällen geben einige Vorsorgestiftungen einen umhüllenden Umwandlungssatz an – das heisst: den Satz, mit dem sie Ihr obligato­risches und Ihr freiwilliges Altersguthaben gesamthaft in eine Rente umwandeln. Beträgt der Zins insgesamt 5,15 Prozent, bedeutet dies, dass der Zinssatz für Ihr überobligatorisches Erspartes deutlich tiefer ist als 6,8 Prozent – auch deutlich tiefer als 5,15 Prozent.

Das ist zulässig, weil das Gesetz für das Überobligatorium keine Vorschriften enthält. Die Pensionskassen müssen nur das gesetzliche Minimum einhalten: Die Rente aus Obligatorium und Überobligatorium muss also nur mindestens 6,8 Prozent des obligatorischen Altersgut­habens erreichen.