Robert Wildi war sehr überrascht, als ihm die Steuerverwaltung von Ottenbach ZH eine Rechnung über 29640 Franken für den Verkauf seiner dortigen Liegenschaft stellte. Denn er hatte kurz nach dem Verkauf ein neues Haus in Flühli LU gebaut. Damit sollte er eigentlich Anspruch auf den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer haben, war Wildi überzeugt.

Im Grundsatz ist das richtig. Doch der Steueraufschub wird nur gewährt, wenn der volle Verkaufs­erlös wieder in neues, selbstgenutztes Wohneigentum investiert wird. Bei Wildi war dies nicht der Fall. Er hatte sein Haus in Ottenbach für 1 Million Franken verkauft. Die steuerwirksamen Anlagekosten (Kaufpreis vor zehn Jahren plus wertvermehrende Investitionen plus Gebühren) betrugen 825260 Franken. Sein neues Haus in Flühli kostete ihn aber nur 781900 Franken – und damit weniger als die An­lagekosten seines vorherigen Hauses in Ottenbach. Damit wurde der Verkaufsgewinn von 174740 Franken steuerpflichtig.

Nur wenn ihn sein neues Zuhause in Flühli mehr als seinen Verkaufserlös (also mehr als 1 Million Franken) gekostet hätte, wäre ihm der volle Steueraufschub gewährt worden.

Bei Beträgen zwischen den ­Anlagekosten und dem Verkaufs­erlös seiner Immobilie in Ottenbach wäre es zu einem Teilaufschub ­gekommen. Hätte er beispielsweise 900000 Franken in sein neues Haus investiert, wären bloss 100000 Franken sofort zur Besteuerung fällig geworden. Für die restlichen 74740 Franken hätte er vom Steueraufschub profitiert.