Ein Ehepaar aus Malters LU stellte das Gesuch, eine auf seinem Grundstück ohne Baubewilligung errichtete Wärmepumpe verlegen zu dürfen. Der neue Standort hätte sich 1,65 Meter vom Nachbargrundstück und 15 Meter vom nächstgelegenen lärmempfindlichen Raum der Nachbarn entfernt befunden. Die Baubehörde bewilligte das Gesuch. Die Nachbarn wehrten sich dagegen beim Gemeinderat und machten geltend, dass für das Vorhaben auch ein Innenstandort geprüft werden müsse.

Damit blitzten die Nachbarn zunächst ab. Auch das Kantons­gericht kam auf ihre Beschwerde zum Schluss, dass eine solche Prüfung nicht infrage komme: Erstens handle es sich bei der Wärmepumpe um ein Aussen- und nicht um ein Innenmodell. Und zweitens seien die Lärmgrenzwerte im Aussenbereich eingehalten.

Einhalten des Grenzwerts allein genügt nicht

Erst vor Bundesgericht erhielten die Nachbarn Recht: Eine Bau­bewilligungsbehörde dürfe sich nicht darauf beschränken, dem Gesuchsteller die Auswahl aus mehreren Projektvarianten zu überlassen, die jeweils die Grenz­werte einhalten. Sie habe sich für diejenige Massnahme zu entscheiden, die den besten Lärmschutz biete. Die Baubehörde müsse für die Wärmepumpe deshalb auch Innenstan­dorte prüfen.

Bundesgericht, Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021