Nein. Denn bei Ihrer Versicherung handelt es sich um eine Hausratversicherung mit dem Zusatz Gebäudewasser. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die durch Wasser im Innern des Hauses entstehen. Die Behebung der Ursache – also die undichte Stelle am Haus – fällt aber nicht darunter. Denn sie be­findet sich aussen am Haus und nicht im Innern. 

Für den Schaden an der Aussenseite des Hauses müsste der aus­führende Handwerker geradestehen, falls das Problem innert fünf Jahren nach Beendigung der Ar­beiten auftrat. Nachher muss der Wohneigentümer für solche Schäden selbst aufkommen.