Nein. Eine Reduktion des Schuldbriefs ist nicht notwendig. In solchen Fällen ist es ­üblich, dass die neue Bank den «alten» Schuldbrief in der gleichen Höhe übernimmt – auch wenn jetzt die Schuldbriefhöhe die Hypothekarhöhe übersteigt. 

Sollte es zu einem Zwangsverkauf der Immobilie kommen, kann der Hypothekar­geber trotzdem nur die tatsächlichen Schulden geltend machen – also Hypothekarhöhe, aufgelaufene Zinsen und Zinseszinsen. Eine Reduktion des Schuldbriefs kann beim Grundbuchamt oder beim Notar (je nach Kanton) veranlasst werden. Aber in ­Ihrem Fall würde das nur un­nötige Bearbeitungsgebühren verursachen.