Wird ein Haus nach einem Brand mit Mitteln aus der Gebäudeversicherung wieder aufgebaut, ist es oft mehr wert als zuvor. Das ist erfreulich, rächt sich aber beim Verkauf der Liegenschaft. Denn so steigen der Verkaufsgewinn und damit die Grundstückgewinnsteuer.

Ein Steuerpflichtiger im Kanton Basel Stadt wollte den Beitrag der Gebäudeversicherung deshalb als wertvermehrende Leistung vom Verkaufsgewinn in Abzug bringen. Seine Begründung: Er habe für die Gebäudeversicherung jährliche Prämien geleistet. Der Wiederaufbau sei also quasi aus seinen eigenen Mitteln erfolgt.

Doch damit hatte er weder bei den kantonalen Steuerbehörden noch beim Bundesgericht Erfolg. Gerade weil er Prämien für seine Gebäudepolice bezahlt hat, kann er die Versicherungsleistung nun nicht als wertvermehrenden Aufwand geltend machen. Denn die Prämien durfte er schon zuvor als Unterhaltskosten von seinem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen.

Und derselbe Aufwand darf nicht doppelt – als Unterhalt und als wertvermehrender Aufwand – steuerlich abgesetzt werden (Urteil 2C_780/2014 vom 29. April 2015).