Laut Gesetz dürfen Gelder der Säule 3a für den Kauf oder den Bau von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbezogen werden. Dabei muss nicht das ganze ­Konto geleert werden. Auch Teilbe­züge sind zulässig. Das aber höchstens alle fünf Jahre einmal. 

Doch ab Alter 59 (Frauen) oder 60 (Männer) lehnen die meisten Banken solche Teilbezüge ab. Das geht aus einer breiten Umfrage von K-Geld bei Schweizer Banken hervor: Lediglich bei der Nidwaldner Kantonalbank ist das zumindest bis zwei Jahre vor Erreichen des AHV-Alters möglich.

Zur Begründung verweisen viele Banken auf das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Danach ist eine Ausrichtung nur bis fünf Jahre vor dem Pensionsalter möglich. Nachher könne nur noch das ­gesamte 3a-Altersguthaben be­zogen werden – zu welchem Zweck auch immer.

Dieses Kreisschreiben hat jedoch keinen Gesetzescharakter. Der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz – ein privater Verein – empfiehlt den Kantonen, diese Praxis auch bei den Staats- und Gemeindesteuern anzuwenden. Ob die Praxis der Banken rechtens ist, müsste ein Gericht entscheiden. 

Tipp: Solange die Frage nicht rechtsverbindlich geklärt ist, ist es aufgrund der aktuellen Praxis der Banken sinnvoll, mehrere 3a-Konten zu haben. So kann man diese über mehrere Jahre gestaffelt auflösen.

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