Verrechnungssteuer. Seit 2001 gilt: Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften müssen die Verrechnungssteuer auf Zinserträge des Erneuerungsfonds «zwingend mittels gemeinsamem Rückerstattungsantrag» geltend machen. So bestimmt es die Eidgenössische Steuerverwaltung. In der Regel besorgt das die ­Hausverwaltung.

Dies gilt aber nur im eigentlichen Stockwerkeigentum – wie das bei den meisten Wohnliegenschaften der Fall ist. In der Praxis gibt es aber auch das sogenannte Miteigentum. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mehrere Einfamilienhäuser zusammen eine Tiefgarage haben und dafür ­einen Erneuerungsfonds äufnen. In diesen Konstellationen muss jeder ­Eigentümer die Verrechnungssteuer selbst geltend machen.

Unter beiden Umständen gilt aber: Jeder Eigentümer muss seinen Anteil am Erneuerungsfonds trotzdem in seiner eigenen Steuererklärung beim Vermögen deklarieren.