Nein. Zur Mobiliarver­glasung zählt Glas, das sich an Möbelstücken befindet. Versichert sind auch gebrochene Tischplatten aus Stein sowie Wandspiegel. Nicht versichert sind hingegen Bildschirme, Glasfiguren, Vasen, Beleuchtungskörper, Glühbirnen sowie Leucht- und Neonröhren.