Ein Vater führte mit zwei Söhnen im Kanton Schwyz eine Autogarage. Nach seiner Pensionierung 1992 übernahm ein Sohn die Ga­rage. 1995 zahlte der Vater Rechnungen von drei Gläubigern der Garage in der Höhe von 284 853 Franken. 2014 starb der Vater.

Die Kinder konnten sich nicht über die Aufteilung der Erbschaft ­einigen. Drei Geschwister forderten vor dem Bezirksgericht Schwyz die Erbteilung. Sie verlangten, dass die Zahlungen des Vaters von 284 853 Franken ihrem Bruder, der die Garage betrieb, an den Erbteil an­gerechnet werden.

Das Bezirksgericht teilte das Erbe unter den Geschwistern auf – ohne Kürzung des Erbteils des Sohns. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte den Entscheid. Begründung: Ihr Vater habe die Schulden der Garage verursacht, als er selber noch Eigen­tümer war. Indem er die Schulden zahlte, habe er eine moralische Pflicht erfüllt. Er habe den Sohn damit nicht begünstigt.

Die Geschwister brachten den Fall vor Bundesgericht. Es kippte den Entscheid: Erben seien laut Gesetz verpflichtet, alles Vermögen auszugleichen, das ihnen der Erblasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an ­ihren Erbteil zugewendet habe. 

Die Bundesrichter wiesen das Kantonsgericht an, zu prüfen, ob der Vater eine eigene Schuld bezahlt hatte, für die er als früherer Firmeninhaber selber haftete. Dann würde die Zahlung ­keine Begünstigung des Sohns darstellen. Hat der Vater aber eine Schuld des Sohns bezahlt, zählt ­diese zu dessen Erbteil. Der Sohn müsste sich den Betrag als Vorbezug anrechnen lassen. Anders wäre es nur, wenn der Erblasser ­einen Erben ausdrücklich begünstigt. 

Bundesgericht, Urteil 5A_323/2019 vom 24. April 2020