Ja, das ist zulässig. Der so­genannte Koordinationsabzug beträgt zurzeit 24675 Franken. Das bedeutet: Wenn Sie an der einen Stelle zum Beispiel 60000 Franken im Jahr ver­dienen, versichert Ihre Pen­sionskasse nur 35325 Franken (60000 minus 24675).

Ihre zweite Pensionskasse macht den gleichen Abzug. Der versicherte Lohn entspricht so in beiden Pensionskassen dem gesetzlichen Minimum. Gesamthaft sind sie dadurch we­niger gut versichert, als wenn Sie einen einzigen Arbeitgeber hätten.

Die Pensionskassen könnten auch grössere Lohnanteile ver­sichern – also beispielsweise den Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad anpassen. Bei einem 60-Prozent-Job läge der Koordinationsabzug dann nur noch bei 14805 Franken. Und Ihr versicherter Lohn wäre entsprechend höher, nämlich 45195 Franken. Allerdings wäre auch die Versicherungs­prämie höher, die Sie und der Arbeitgeber zahlen müssen.