Es kommt auf das Reglement Ihrer Pensionskasse an. Gemäss ­Gesetz hat Ihr Bruder keinen Anspruch auf Gelder aus Ihrer Pen­sionskasse, wenn Sie das Renten­alter nicht erreichen. In diesem Fall muss er den Bezug der Kasse zurückzahlen. 

Doch es gibt viele Pen­sions­kassen, die in solchen Fällen auch an Geschwister Hinterbliebenen­leistungen zahlen. Sollte das bei ­Ihrer Kasse der Fall sein, müsste Ihr Bruder den Vorbezug nicht zurückzahlen.