Die Abfuhr datiert vom 19. August 2016. An diesem Tag liess das Bundesgericht einen 68-jährigen Mann wegen «Beweislosigkeit» abblitzen. Er ­hatte behauptet, er habe seine AHV-Anmeldung inklusive Aufschuberklärung rechtzeitig schriftlich und eingeschrieben ab­geschickt. Doch er konnte keine Postaufgabequittung vorlegen. Und bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich war seine Anmeldung unauffindbar.

Im Urteil des Bundesgerichts...