Ja. Wer nach Erreichen des AHV-Alters weiterarbeitet, muss weiterhin Beiträge an die AHV, die Invalidenversicherung (IV) sowie an die Erwerbsersatzordnung (EO) zahlen. Beiträge an die ­Arbeitslosenversicherung werden ­Ihnen hingegen nicht mehr ab­gezogen.

Diese AHV-Beiträge haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe Ihrer Rente – auch dann nicht, wenn Sie den Bezug der AHV-­Altersrente aufgeschoben hätten.

Immerhin: Die Beiträge werden Ihnen nur abgezogen auf jenem Teil des Lohns, der 1400 Franken im Monat oder 16800 Franken im Jahr übersteigt. Ar­beiten AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber, gilt dieser Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.