Wer als Angestellter zu Hause ein Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt, darf die Kosten dafür von seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Damit dies die Steuerbehörden zulassen, müssen alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Am Arbeitsplatz gibt es keine Möglichkeit, die Berufsarbeit zu den üblichen Arbeitszeiten zu erledigen, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Raum zur Verfügung stellt.
- 2. Für diese Berufsarbeit steht ein besonderes Zimmer zur Verfügung.
- 3. Dieses Zimmer wird überwiegend und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benützt.
So steht es in der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkten Steuern. Und in dieser oder in ähnlicher Form ist es auch in allen kantonalen Steuergesetzen festgehalten. Das Bundesgericht hat diese Einschränkungen in den letzten Jahren mehrmals bestätigt.
Wer also im Betrieb einen jederzeit zugänglichen Arbeitsplatz hat und zum Beispiel nur aus Bequemlichkeit für die Arbeit zu Hause bleibt, kann keinen besonderen Abzug für ein Arbeitszimmer machen. Ihm bleiben nur die üblichen Berufskosten bzw. die entsprechenden Pauschalen für den Steuerabzug.
Strittig kann sein, was «regelmässig» ist und wie viel ein «wesentlicher Teil» der Berufsarbeit ist, die man gezwungenermassen zu Hause erledigen muss. Dies hat die Steuerrekurskommission Basel-Stadt im Fall einer Gymnasiallehrerin entschieden. Die Frau muss die Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten für den Unterricht zu Hause erledigen, weil die Schule der Lehrerin dafür keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen kann.
Die Steuerrekurskommission kommt in ihrem rechtskräftigen Urteil zum Schluss, dass erst «ein zeitlicher Anteil von mindestens zwei vollen Arbeitstagen bzw. 40 Prozent eines Vollzeitpensums» als «wesentlicher Anteil» gelte.
Der Kanton Luzern zum Beispiel schreibt: «Nach geltender Praxis gilt die im Arbeitszimmer zu verrichtende Arbeit als wesentlich, wenn sie über ein Drittel der gesamten Arbeitszeit ausmacht.»
Die Gymnasiallehrerin ist übrigens Teilzeit angestellt. Deshalb argumentierte sie vor Gericht: «Wenn ich nur zu 50 Prozent angestellt bin, dann genügt es doch, wenn ich das Arbeitszimmer entsprechend nur an einem Tag benutze!»
Diese Ansicht teilte die Steuerrekurskommission nicht: Auch Teilzeitangestellte müssten «an mindestens zwei Arbeitstagen zu Hause arbeiten, um einen vollen Arbeitszimmerabzug geltend machen zu können».
Steuern: Die Abzugshöhe ist kantonal unterschiedlich
Bei der Berechnung des Abzugs für ein Arbeitszimmer nutzen die Kantone drei unterschiedliche Methoden, falls der Abzug überhaupt gerechtfertigt ist:
Formel 1:
Mietkosten bzw. Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus zwei.
Gilt für den Bund sowie in den Kantonen AG, AI, BE, GR, JU (max. 800 Franken), LU, NW, OW, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH (Einfamilienhaus).
Beispiel Bern: 5-Zimmer-Wohnung mit 2800 Franken monatlichen Mietkosten. 2800.– geteilt durch 7 (5 Zimmer plus 2) ergibt 400 Franken Abzug pro Monat bzw. 4800 Franken pro Jahr.
Formel 2:
Mietkosten bzw. Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus eins.
Gilt in AR, BL, FR, SG, SH, UR, ZH (Wohnung).
Beispiel St. Gallen: 5-Zimmer-Wohnung mit 2800 Franken Monatsmiete. 2800.– geteilt durch 6 (5 Zimmer plus 1) ergibt Fr. 466.66 Abzug pro Monat bzw. 5600 Franken pro Jahr.
Formel 3:
Mietkosten bzw. Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer
Gilt in BS (3∕4 des so errechneten Betrags), GL, NE, TI.
Beispiel Glarus: 5-Zimmer-Wohnung mit 2800 Franken Monatsmiete. 2800.– geteilt durch 5 ergibt 560 Franken Abzug pro Monat bzw. 6720 Franken pro Jahr.
Zusätzlich darf man beim Bund und in den Kantonen AG, AR, BE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, TG und ZH einen analog hohen Anteil für Heizung, Reinigung und Beleuchtung geltend machen.