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05.11.2012
Ja. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht gemäss Gesetz dem schweizerischen Recht. Als Ausländer haben Sie aber die Möglichkeit, in einem Testament oder Erbvertrag zu bestimmen, dass Ihr Nachlass Ihrem ausländischen Heimatrecht unterstehen soll. Dieses Wahlrecht fällt jedoch dahin, wenn Sie einmal Schweizer Bürger werden sollten.
Diese Regel gilt für deutsche Staatsangehörige. Die Schweiz hat viele Staatsverträge abgeschlossen, die andere Vereinbarungen enthalten. Zum Beispiel sieht der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vor, dass immer das Heimatrecht der verstorbenen Person gilt – im Fall eines Italieners mit letztem Wohnsitz in der Schweiz also italienisches Recht. Italiener können aber in einem Testament oder Erbvertrag für ihren Nachlass schweizerisches Erbrecht sowie die schweizerische Zuständigkeit wählen und so den Wirkungen des Staatsvertrages ausweichen.
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